Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Geschäfte, bei denen die SteriLog Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“) ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der SteriLog GmbH gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftraggeber“) erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder künftigen Verträge über Service- und Reparaturdienstleistungen an Vertragsprodukten, insbesondere Reparaturen an herstellerübergreifend modellgleichen Artikeln und/oder Verträgen über Reparaturdienstleistungen an Vertragsprodukten unter Verwendung von Ersatzteilen (Reparaturersatzleistung), deren Durchführung beim Hersteller oder durch einen vom Hersteller autorisierten Reparaturfachbetrieb erfolgt, ohne dass auf diese in jedem Einzelfall wieder hingewiesen werden muss.
1.4 Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
2. Angebot und Annahme
2.1 Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern nicht eine bestimmte Annahmefrist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Annahme kann innerhalb dieser Frist auch durch vorbehaltlose Abholung und Rücklieferung der reparierten Vertragsprodukte/Reparaturersatzleistungen bzw. Erbringung der Serviceleistungen erfolgen.2.2 Die Auftragsannahme erstreckt sich nur auf Reparaturen, Ersatzteillieferungen und Serviceleistungen in der Bundesrepublik Deutschland.
2.3 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.
2.4 Leistungsangaben für Vertragsprodukte, insbesondere Ersatzteile, sind nur verbindlich, sofern sie sich aus einem noch gültigen Prospekt ergeben oder vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Konstruktive Änderungen, die aufgrund technischen Fortschritts oder nach Ermessen des Auftragnehmers für zweckmäßig gehalten werden, bleiben vorbehalten.
3. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
4. Preise
4.1 Die Preise der jeweils letzten Preisliste des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto. Die Mehrwertsteuer wird dem Auftraggeber in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Basis für die Abrechnung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bilden die zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweils von diesem beauftragten Hersteller vereinbarten Konditionen und Bedingungen für Reparaturen, Reparaturersatzleistungen (die jeweils letzte gültige Preisliste), die der Auftragnehmer an den Auftraggeber weiter berechnet. Die Preise sind freibleibend und gelten ab Werk netto (EXW) zzgl. Mindermengenzuschlägen, Energie- und Rohstoffkostenzuschlägen. Zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 %, jedoch maximal 200 Euro, sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (ausgenommen von der Erhebung der Bearbeitungspauschale sind die Beauftragungen an die Hersteller der A Gruppe.
4.3 Kosten für Serviceleistungen sind in den genannten Preisen für Reparaturen/Reparaturersatzleistungen nicht enthalten. Serviceleistungen sowie anfallende Reisekosten werden auf Basis von Leistungsnachweisen gemäß der jeweils aktuell gültigen Tarifübersicht, die auf Anfrage überlassen wird, berechnet .
4.4 Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers Kostenvoranschläge für Produkt- und Serviceleistungen. Diese stellen ein unverbindliches Angebot dar. Hierbei liegt die Untergrenze für Kostenvoranschläge bei 1.000 Euro zzgl. MwSt. pro Artikel. Die Erstellung der Kostenvoranschläge ist für den Auftraggeber kostenfrei. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Kostenvoranschlags seitens des Auftraggebers keine Rückmeldung, fordert der Auftragnehmer den sich beim Hersteller befindlichen Artikel zurück und retourniert ihn unrepariert an den Auftraggeber. Kostenvoranschläge, welche nicht zu einer Beauftragung führen oder die Rückmeldefrist verstrichen ist und/ oder der Artikel unrepariert retourniert werden muss, stellt der Auftragnehmer mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung.
4.5 Die Hersteller berechnen die erbrachten Leistungen an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer berechnet diese Beträge im wöchentlichen Rhythmus (Wochenrechnung) an den Auftraggeber weiter. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich digital (PDF, XRechnung, ZUGFeRD) durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Der Preis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in Euro (€) netto.
5.2 Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.
5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Bestehen nach der Annahme von Aufträgen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, Sicherheitsleistung vor Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Aufforderung diesem Verlangen nicht nach oder wird die Schuld nicht beglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferung, Leistung und Gefahrübergang
6.1 Die Angaben des Auftragnehmers zu Fristen und Terminen sind unverbindlich. Sie gelten als erfüllt, wenn die reparierten bzw. mit Ersatzteil versehenen Vertragsprodukte zu dem vereinbarten Termin beim Auftragnehmer zum Versand bereitgestellt werden.
6.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Abholung und Rücklieferung der Vertragsprodukte beim Auftraggeber, die von diesem in zuvor gereinigtem und desinfiziertem Zustand übergeben werden müssen. Der Transport erfolgt in geeigneten, durch den Auftragnehmer bereitgestellten, Transportbehältern.
6.3 Können die Vertragsprodukte aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rückgeliefert werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vertragsprodukte auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum. Der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.6.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Service- und Reparaturdienstleistungen fachgerecht und mit der gleichen Sorgfaltspflicht wie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu erbringen. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die Durchführung der Service- und Reparaturdienstleistungen nur qualifizierte und mit dem jeweiligen Fachgebiet vertraute Mitarbeiter einzusetzen.
6.5 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, für Lieferungen innerhalb Deutschlands ab Werk (EXW).
6.3 Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.
6.5 Bei Annahmeverzug oder sonstiger Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung der Ware im Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
6.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.6.7 Sollte sich im Rahmen der Service- und Reparaturdienstleistungen herausstellen, dass ein Vertragsprodukt nicht mehr repariert werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsprodukt fachgerecht zu entsorgen bzw. zu verschrotten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche entstehen, sofern der Auftraggeber zuvor schriftlich darüber informiert wurde, dass das betreffende Vertragsprodukt nicht mehr repariert werden kann und der Auftraggeber ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen, das Vertragsprodukt nicht zurückverlangt hat. Sollte das defekte Vertragsprodukt gemäß Kundenwunsch unrepariert retourniert werden, behält sich der Auftragnehmer vor, Euro 25,00€ zzgl. MwSt. pro Vorgang/ pro Vertragsprodukt, zur Teil-Kompensation der zusätzlich entstehenden logistischen und kaufmännischen Aufwände, in Rechnung zu stellen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Ersatzteilen, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile des Vertragsprodukts geworden sind, bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Nebenforderungen vor. Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Auftraggeber, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber.
7.3 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.
7.5 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.
7.6 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.
7.7 Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel solange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die gelieferten Ersatzteile vollständig bezahlt sind. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehendes Ersatzteil z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Beschaffenheitsvereinbarungen sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber stets möglich und für die Sollbeschaffenheit der Ware maßgeblich.
8.2 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für gelieferte neue Ersatzteile für die Dauer von zwölf (12) Monaten, bei gebrauchten Ersatzteilen für die Dauer von drei (3) Monaten. Die Gewährleistungsfristen beginnen ab Lieferungstag. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Serviceleistungen verjähren zwölf (12) Monate nach Abnahme. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
8.3 Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Konstruktions-, Herstellungs- und Materialfehler bei gelieferten Ersatzteilen unter Ausschluss der Gewährleistung für Verschleißteile.
8.4 Der Auftraggeber hat Mängel an Ersatzteilen bzw. mangelhafte Serviceleistungen jeglicher Art – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – innerhalb von sieben (7) Tagen nach Anlieferung bzw. Erbringung schriftlich zu rügen, ansonsten gelten die Ersatzteile/Serviceleistungen als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen, schriftlich zu rügen, ansonsten gelten die Ersatzteile/Serviceleistungen hinsichtlich dieser Mängel, spätestens jedoch zwölf (12) Monate nach Gefahrübergang, als genehmigt. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden. Verhandlungen über eine Beanstandung stellen keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
8.5 Bei rechtzeitiger begründeter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzteiles (Ersatzlieferung). Nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführte Serviceleistungen holt der Auftragnehmer unentgeltlich nach oder bessert diese nach. Der Auftraggeber hat hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen. Andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhaften Ersatzteile zurückzugeben. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, über die der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist der Auftragnehmer zur Nachholung/Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder schlägt die Nachholung/Nachbesserung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Auftraggeber nur mit Zustimmung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn gelieferte Ersatzteile bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweisen. Keine Sachmängelrechte entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Handhabung, Missachtung der Vorgaben in Bedienungsanleitungen, Nichtbeachtung der ausschließlichen Verwendung von Originalteilen ungeeigneter chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, sobald der inländische Auftraggeber Ersatzteile in das Ausland verbringt, es sei denn, dass für diese zur Abdeckung des erhöhten Kostenrisikos ein Zuschlag i.H.v. der Differenz zwischen dem inländischen und dem in Betracht kommenden ausländischen allgemeinen Verkaufspreis nachgezahlt wird. Der inländische Kunde, welcher Ersatzteile ins Ausland verbringt, hat keinen Anspruch auf Serviceleistungen von Deutschland aus, auch wenn er sich bereiterklärt, entsprechende Kosten zu bezahlen.
8.7 Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Auftraggeber für den Mangel verantwortlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die durch die Überprüfung und ggfs. Beseitigung entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
8.8 Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit von Ersatzteilen oder Schäden, die am Vertragsprodukt selbst entstehen bzw. für Mangelfolgeschäden einschließlich Nutzungsausfall haftet der Auftragnehmer nur in den in nachfolgender Ziff. 8.9 genannten Grenzen.
8.9 Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Soweit die Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9. Höhere Gewalt
9.1 Fälle Höherer Gewalt, die den Auftragnehmer daran hindert, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, befreien Auftragnehmer und Auftraggeber von der Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen, bis die Höhere Gewalt erlischt.
9.2 Höhere Gewalt bezeichnet alle Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle des Auftragnehmers entzieht, insbesondere Naturereignisse, Explosion, Feuer, Unfall, Krieg und vergleichbare Feindseligkeiten, Betriebsstörungen, Verweigerungen der Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen, sowie Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer Regierungsbehörde, auch im Rahmen der Pandemiebekämpfung. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich informieren.
9.3 Auftraggeber und Auftragnehmer sind im Falle Höherer Gewalt zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen berechtigt.
9.4 Auftragnehmer und Auftraggeber legen im gegenseitigen Einvernehmen fest, ob nach Beendigung der Höheren Gewalt alle Tätigkeiten, die in diesem Zeitraum nicht ausgeführt wurden, nachgeholt werden sollen.
10. Compliance
10.1 Auftragnehmer und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften und haben hierfür Verhaltensrichtlinien in Form des B. Braun-Code of Conduct (im Folgenden „B. Braun-Code of Conduct“) eingeführt. Der B. Braun-Code of Conduct ist unter https://www.bbraun.de/de/ueber-uns/verantwortung/compliance/code-of-conduct.html (bbraun.de >>> Über uns >>> Verantwortung >>> Compliance >>> Code of Conduct) abrufbar. „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet ein bestimmtes Unternehmen, welches von Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht wird oder welches Auftraggeber bzw. Auftragnehmer beherrscht oder welches der gemeinschaftlichen Beherrschung mit Auftraggeber bzw. Auftragnehmer unterliegt.
10.2 Der Auftraggeber und seine Verbundenen Unternehmen führen ihre Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften. Diese Standards sind im Verhaltenskodex des Auftraggebers niedergelegt, der veröffentlicht wird (z. B. auf der jeweiligen Website des Auftraggebers).
10.3 Keine Partei unterwirft sich vertraglich dem Verhaltenskodex der anderen Partei. Auftragnehmer und Auftraggeber haben ihre eigenen Verhaltenskodizes als freiwillige Selbstverpflichtung aufgestellt und Standards und Verfahren festgelegt, die insbesondere die Führung der Geschäfte nach den höchsten ethischen Standards und in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften umfassen (einschließlich der Einhaltung aller anwendbaren Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungs-Bestimmungen sowie aller anwendbaren kartellrechtlichen Vorgaben).
10.4 Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigen mit der Unterschrift, dass sie nicht gegen die eigenen Regelungen und Verfahren sowie gegen alle anwendbaren Gesetze verstoßen werden. Auf Anfrage werden die Parteien diese Bestätigung gegenseitig erneuern. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränken den Auftragnehmer und Auftraggeber nicht, ihre Verhaltens- und Verfahrensrichtlinien sinnwahrend zu ergänzen oder zu aktualisieren, vorausgesetzt die Standards sind weiterhin im Einklang mit allen anwendbaren Regeln und Vorschriften sowie ethischen Standards.
10.5 Die Verpflichtungen aus dieser Ziffer gelten als Voraussetzung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber hiergegen verstoßen, hat der das Recht, alle Vereinbarungen oder Geschäftsbeziehungen zwischen dem und dem Auftraggeber einschließlich der Verbundenen Unternehmen jeder Partei aus wichtigem Grund zu kündigen. Es liegt im Ermessen von dem , auf die Kündigung zu verzichten und den Auftraggeber anzuweisen, unverzüglich einen Plan zur Behebung oder Minimierung des Verstoßes und zur Vermeidung künftiger Verstöße zu entwickeln und umzusetzen. Während der Umsetzung des Plans kann der die Geschäftsbeziehung vorübergehend aussetzen.
11. Export
11.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.
11.2 Der Auftraggeber wird keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates (in der jeweils geltenden Fassung) fallen (kritische Güter), direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren.
11.3 Der Auftraggeber darf keine Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, nutzen oder zur Nutzung gestatten.
11.4 Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Dazu gehört auch die Aufnahme einer mindestens so strengen Verpflichtung, wie in dieser Ziffer 11 enthalten, in seine einschlägigen Verträge mit Dritten.
11.5 Darüber hinaus hat der Auftraggeber einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um ein Verhalten von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, das den Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 vereiteln würde.
11.6 Jeder Verstoß gegen die Ziffern 11.2-11.5 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 30% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder die aggregierten Preise der re-exportierten kritischen Güter, je nachdem, welcher Wert höher ist.
11.7 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Ziffern 11.2-11.5 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 11.2 und 11.3 vereiteln könnten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziffer 11.2-11.5 zur Verfügung stellen.
11.8 Auf Verlangen von dem Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, um den vertraglich vereinbarten endgültigen Verbleib überprüfen zu können. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verbleib der kritischen Güter durch Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen oder Dritte mit der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zu beauftragen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.
12.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie der Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer als ausschließlichen Gerichtsstand das für den Auftragnehmer zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.